Warum das Grundgesetz Verbotsverfahren gegen verfassungsfeindliche Parteien vorsieht: Zu den Freiheiten der Demokratie gehört es nicht, die Demokratie umzubringen.

Von Heribert Prant

Dies ist ein Plädoyer für einen Verbotsantrag gegen die AfD; dies ist ein Aufruf an die zuständigen Verfassungsorgane, also an Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, einen solchen Antrag zu stellen. Dieser Appell stützt sich auf Winfried Hassemer, den ehemaligen Karlsruher Vizepräsidenten, einem exzellenten Kenner der einschlägigen Verbotsregeln. Er war zwölf Jahre lang Richter am Bundesverfassungsgericht und war dort zuständig für das erste Verbotsverfahren gegen die NPD, das aus Verfahrensgründen und ohne inhaltliche Prüfung scheiterte.

Winfried Hassemer, Professor für Rechtssoziologie und Strafrecht, sagte bei einem großen Festakt am Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 Sätze, die den potenziellen Verbotsantragstellern heute in den Ohren klingen sollten. Diese Sätze stammen aus einer Zeit, in der es noch keine AfD gab; sie können heute aber als Ermahnung gelten, das Prüfverfahren zu beginnen. Sie lauten so: „Es gibt ein Experiment der Moderne, das wohl nie abgeschlossen sein wird, ohne das wir aber auch nicht mehr in Gemeinschaft leben wollen. Das Experiment heißt ‚konstitutionelle Demokratie‘ und das meint: Herrschaft des Volkes – aber nur in den Grenzen der Verfassung. Nach den Erfahrungen mit Unrecht in Gesetzesform in unserer Vergangenheit und überall auf der Welt gibt es dazu, in meinen Augen, keine Alternative.“

Experiment konstitutionelle Demokratie

Herrschaft des Volkes – aber nur in den Grenzen der Verfassung. Das ist der Satz, den es zur AfD zu sagen gibt, gerade angesichts der außerordentlichen Wahlerfolge dieser Partei. Zu den Grenzen, die die Verfassung der Herrschaft des Volkes setzt, gehört das Verbot von Parteien, die darauf aus sind, „die Grundordnung zu beeinträchtigen“. So steht es im Grundgesetz. Solche Verbotsverfahren sind in der Geschichte der Bundesrepublik selten betrieben und noch seltener sind Verbote ausgesprochen worden. Diese Verfahren notfalls zu riskieren, gehört aber zu den existenziell wichtigen Experimenten des Experiments Demokratie, von denen Hassemer (er ist 2014 im Alter von 73 Jahren gestorben) seinerzeit gesprochen hat. Anlass war damals ein Wechsel an der Spitze des Bundesverfassungsgerichts: Jutta Limbach schied als Präsidentin aus, neuer Präsident wurde Hans-Jürgen Papier.

Die NPD war zu klein. Ist die AfD zu groß?

Winfried Hassemer hatte als Vizepräsident den Festakt am 30. April 2002 zu leiten und die Festgäste zu begrüßen – unter anderem den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und etliche Ministerpräsidenten. Niemand von ihnen ahnte damals wohl, dass es von 2015 bis 2017 zu einem neuen NPD-Verbotsverfahren kommen sollte, das dann mit dem Urteil abgeschlossen wurde, dass die NPD zwar klar verfassungswidrig, aber politisch zu unbedeutend sei, um sie zu verbieten. Das kann man nun von der AfD wirklich nicht sagen. Hier und heute ist es im Gegenteil so, dass immer wieder gesagt wird, diese AfD sei zu bedeutend, um sie zu verbieten. Man könne, so heißt es, keine Partei verbieten, bei der 25 oder mehr Prozent des Elektorats ihr Kreuz machen.

Das wäre, das ist eine sonderbare Dialektik: Eine verfassungswidrige Partei kann oder darf nicht verboten werden, wenn sie echt oder angeblich zu klein ist – siehe NPD. Wenn sie echt oder angeblich zu groß ist, kann oder darf sie aber auch nicht verboten werden – siehe eine gängige Ansicht gegen ein AfD-Verbotsverfahren. Das ist nicht dialektisch, das ist dumm und defätistisch und duckmäuserisch: Der Schutz der Menschenwürde steht nicht unter einem Prozentvorbehalt.

Es gibt den TÜV, die Stiftung Warentest – und Karlsruhe

Eine Kampagne, die in vielen deutschen Großstädten stattfindet, wirbt derzeit dafür, dass alle Parteien, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremer Verdachtsfall oder als gesichert rechtsextrem eingestuft werden, durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden. In München und in Hamburg, wie zuvor schon in anderen Städten, hat am Samstag dazu eine Kundgebung stattgefunden. Die Kampagne heißt „PRÜF“, das Kürzel steht für „Prüfen rettet übrigens Freiheit“. Sie weist darauf hin, dass es in Deutschland völlig normal und in Ordnung sei, alles zu prüfen: „Es gibt den TÜV, die Stiftung Warentest … ob Spielgeräte, die Qualität öffentlicher Gewässer oder die Zahl auf dem Heizungsablesegerät – wirklich alles wird geprüft. Es wäre absurd, ausgerechnet bei der wichtigsten Frage unserer Demokratie auf eine Prüfung zu verzichten.“

Das Prüfverfahren in Karlsruhe ist nichts Unanständiges. Es ist der sichtbare Ausdruck des rechtsstaatlichen Widerstands gegen völkische Kraftmeierei. Im Jahr 1948, zum Auftakt der Grundgesetzberatungen vor dem Parlamentarischen Rat in Bonn, hielt Carlo Schmid, einer der wichtigsten Grundgesetzväter, eine Rede, die man zusammen mit der Hassemer-Rede aus dem Jahr 2002 nachlesen muss. Im Parlamentarischen Rat zu Bonn saßen viele Widerstandskämpfer gegen Hitler, so viele wie in keinem späteren deutschen Parlament mehr. Sie wussten, was Carlo Schmid meinte, als er diese Forderung stellte: „Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muss man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“

Um diesen Mut zur Intoleranz geht es im Umgang mit der AfD. Aus dieser Mahnung wurde der Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes, der das Parteiverbot regelt; aus dieser Mahnung wurde auch der Artikel 18, auf dessen Basis das Bundesverfassungsgericht ein politisches Aktionsverbot gegen einzelne kämpferische Verfassungsfeinde verhängen kann; Karlsruhe kann also Björn Höcke, dem AfD-Fraktionschef in Thüringen, der über ein dichtes und gefährliches braunes Netzwerk verfügt, das aktive und passive Wahlrecht entziehen. Das Grundgesetz spricht hier, in diesem bisher ziemlich unbeachteten Artikel 18, von einer Grundrechtsverwirkung. Diese Verwirkung ist die Sanktion, die das Grundgesetz für Grundrechtsmissbrauch bereithält. Man darf damit nicht warten, bis es zu spät ist.

Im Staat des Grundgesetzes muss man spüren, was eine lebendige Demokratie ist und was sie braucht. Sie braucht Selbstbewusstsein. Dazu gehört das Verbotsverfahren gegen die AfD. Zu den Freiheiten der Demokratie gehört es nicht, die Freiheit, die Demokratie und ihre Grundwerte umzubringen.


 

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