Warum das Recht auf Kriegsdienstverweigerung gepflegt werden muss. Es gehört zum Friedensgebot der Präambel. Es wurde formuliert, weil die Eltern des Grundgesetzes das Grauen kannten.

Von Heribert Prantl

Das Bundesverfassungsgericht, das am Montag in Karlsruhe sein 75. Bestehen feiert, ist ein Grundrechtsentfaltungsgericht. Viele Grundrechte sind von diesem Gericht gepflegt, ausgebaut und gestärkt worden – das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zum Beispiel oder das auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Den Grundrechten gehört die Liebe des Gerichts. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gehört nicht dazu.

Bei den Freiheitsgrundrechten war das Gericht ein Motor. Beim Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung war es die Bremse. Seine Rechtsprechung dazu, also zum Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz, diente überwiegend dazu, den staatlichen Auftrag zur Verteidigung und die sogenannte Wehrgerechtigkeit gegen die Kriegsdienstverweigerung abzusichern.

Das Gericht verweigerte daher in den Zeiten der Wehrpflicht den jungen Menschen das freie Wahlrecht zwischen Bundeswehr und Zivildienst, es verlangte stattdessen streng überprüfbare Gewissensentscheidungen. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung wurde beschränkt, eingeschränkt, verwaltet und restriktiv domestiziert; das Bundesverfassungsgericht folgte der Politik: Wehrdienst war die Regel, Zivildienst die Ausnahme.

Dieses Grundrecht ist die Frucht des Entsetzens über die NS-Kriegstreiberei

Die Inanspruchnahme des Grundrechts wurde erst mit dem Ende der 1980er- und der 1990er-Jahre in der Praxis einfacher – das lag aber weniger an einer Änderung der höchsten Rechtsprechung als vielmehr an veränderten gesellschaftlichen Werten, an einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens durch den Gesetzgeber und schließlich an der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011.

„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ Dieses Grundrecht ist ein unbequemes Grundrecht. Es ist so unbequem, dass es sich fast von seiner Geburt an gefallen lassen muss, von der Politik oder jedenfalls von Teilen der Politik infrage gestellt zu werden. Dabei ist es ein Kind der Katastrophe, es ist eine Frucht des Entsetzens über die NS-Kriegstreiberei, es wurde gezeugt, weil die Mütter und Väter des Grundgesetzes das Grauen kannten. Die NS-Militärjustiz hatte dreißigtausend Kriegsdienstverweigerer als Wehrkraftzersetzer und als Fahnenflüchtige zum Tod verurteilt, zwanzigtausend dieser Urteile wurden vollstreckt, die Opfer sind erschossen oder mit der Guillotine geköpft worden.

Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gehört zum Friedensgebot, das den Müttern und Vätern als Gebot so ungeheuer wichtig war, dass sie es in die Präambel geschrieben haben. Dieses Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung war ihnen genauso wichtig – ungeheuer wichtig. Sie haben es daher vorbehaltlos garantiert. Darauf kann, darauf könnte die Republik bis heute stolz sein. Aber sie ist es nicht. Sie ist eher stolz auf den Satz, der dann folgt: „Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.“ Die Politik hat diesen Satz kräftig ausgedehnt, ausgeweitet und ziseliert.

Und so ist die Geschichte dieses Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung eine Geschichte der fortlaufenden Versuche, es einzuschränken, zu erschweren, zu diskreditieren. Gewiss: Es passiert auch anderen Grundrechten, dass sie kastriert und missachtet werden. Das Asylgrundrecht ist ein besonders trauriges Beispiel. Aber das Grundrecht auf Wehr- und Kriegsdienstverweigerung ist fast von Anfang an so behandelt worden, als sei es ein Wechselbalg, als sei es nicht ein Kind der Friedenssehnsucht, sondern ein Teufelsbraten.

Kriegsdienstverweigerung darf keine parteipolitische Motivation haben

Es wird in diesen Zeiten kolossal aufgerüstet; es wird viel von einer bevorstehenden militärischen Konfrontation mit Russland geredet, gesendet und geschrieben; politische und diplomatische Ansätze zur Beendigung des Ukraine-Krieges sind sehr dünn gesät. Die Zahl der Kriegsdienstverweigerungen steigt.

In den wilden 1968er-Jahre der alten Bundesrepublik, als es noch eine Wehrpflicht gab, sich aber immer mehr junge Menschen sich dieser Wehrpflicht verweigerten und sie deshalb einer Gewissensprüfung vor einer staatlichen Kommission unterzogen wurden, sang der Rechtsanwalt und Liedermacher Franz Josef Degenhardt ein bissiges Leid über diese Gewissensprüfung. Es hieß „Befragung eines Kriegsdienstverweigerers“; der Sänger übernahm den Part des Vorsitzenden der Prüfungskommission. „Sie berufen sich hier pausenlos aufs Grundgesetz“, so antwortete er dem Verweigerer; „sagen Sie mal, sind Sie eigentlich Kommunist?“ So war das damals, 1972. Das ist lange her. Soll das wieder so werden?

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 16. Januar 2025 das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung infrage gestellt. Man kann nun darauf warten, dass die Politik das auch tut. Und wenn die Politik das tut, dann kann man darauf warten, dass Tucholskys Satz „Soldaten sind Mörder“ wieder strafbar wird. Das war er nicht einmal am Ende der Weimarer Republik. Und das Bundesverfassungsgericht folgte im Jahr 1995 trotz öffentlicher Empörung dieser alten Linie.

Das höchste deutsche Gericht sagte damals, 1995: Straffrei bleibt, wer sich mit dem Kriegshandwerk als solchem auseinandersetzt. Das muss so bleiben. Der Krieg ist nun einmal das blutige Handwerk der Soldaten: Dieses Handwerk wird durch immer gemeingefährlichere Waffensysteme, durch Drohnen und Marschflugkörper, nicht humaner.

Wer sich wünscht, dass dieses Handwerk ausstirbt, ist ein pazifistischer Mensch. Es wäre gut, wenn dieser Wunsch wieder eine starke parteipolitische Heimat hätte. Gleichwohl ist festzuhalten: Kriegsdienstverweigerung darf keine parteipolitische Motivation haben. Kriegsdienstverweigerung setzt ebenso wie die Beteiligung am Kriegsdienst eine ernsthafte und ureigene Gewissensprüfung voraus. Eine Demokratie kann sich keine gewissenlosen Soldaten leisten.

 


 

Newsletter-Teaser