Die Demokraten haben es versäumt, gegen die rechtsextreme Konkurrenz das Bundesverfassungsgericht zu bemühen. Und schon trifft eine untere Instanz eine gefährliche Entscheidung. Daraus sollten Regierung und Parlament eine Konsequenz ziehen.

Die Entscheidung darüber, ob eine Partei verfassungswidrig ist, ist eine der wichtigsten Entscheidungen, die es in einer Demokratie gibt; vielleicht die wichtigste. Deshalb hat darüber nicht irgendein Gericht, sondern nur das höchste Gericht zu urteilen. So legt es das Gesetz fest: Die Entscheidung über die Frage der Verfassungswidrigkeit liegt allein beim Bundesverfassungsgericht. Dieses Gericht ist also, wenn es um ein Parteiverbot geht, die erste und die letzte gerichtliche Instanz. Der Gesetzgeber schon der frühen Jahre ging offensichtlich davon aus, dass dann, wenn die mögliche Verfassungsfeindlichkeit einer Partei im Raum steht, dafür allein Karlsruhe zuständig ist – und von den Verfassungsorganen Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung angerufen werden kann und auch angerufen wird.

Eigentlich gibt es nach dem Grundgesetz und nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz keinen Raum mehr für andere Gerichtsverfahren. Einschätzungen und gutachterliche Stellungnahmen der Verfassungsschutzbehörden sollen eigentlich als Beweismittel in das Karlsruher Verfahren eingehen. Eigentlich. Es ist daher verwunderlich, wie es sein kann und sein darf, dass ein unteres, ein erstinstanzliches Gericht wie das Verwaltungsgericht Köln (so in der vergangenen Woche in einem vorläufigen Spruch geschehen) darüber entscheidet, ob die Bundes-AfD als „gesichert rechtsextrem“ und damit letztlich als verfassungsfeindlich einzustufen ist. Der Grund dafür ist schwerwiegend: Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, die einzig möglichen Antragsteller für ein Parteiverbot, zögern nun schon seit Jahren, das Verfassungsgericht anzurufen. Sie drückten und drücken sich um einen Verbotsantrag herum. Der Verfassungsschutz kam in dieser langen Zeit des politischen Wartens und Wägens zu dem von ihm veröffentlichten Ergebnis, die AfD sei als rechtsextrem einzustufen.

Die Zögerlichkeit der potenziellen Antragsteller grenzt schon fast an eine Amtspflichtverletzung

Durch die Zögerlichkeit der potenziellen Antragsteller ist ein rechtliches Vakuum entstanden und der AfD die Möglichkeit eröffnet worden, gegen die Feststellungen des Verfassungsschutzes, einer staatlichen Behörde, die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzurufen. Das leidige Ergebnis: Ein kleines Verwaltungsgericht kann dem großen Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vorauseilen. Wie immer ein Urteil des Verwaltungsgerichts in dieser Sache ausfällt – die Folgen sind unzuträglich. Wenn das Verwaltungsgericht die Verfassungsfeindlichkeit verneint, traut sich womöglich niemand mehr, das eigentlich zuständige Bundesverfassungsgericht anzurufen. Wenn das Verwaltungsgericht aber die Verfassungsfeindlichkeit bejaht, ist das ein Spruch, der die Karlsruher Entscheidung vorprägt, wenn nicht vorentscheidet; dann sticht quasi der Unter den Ober.

Dieses verfahrensrechtliche Schlamassel haben die demokratischen Parteien angerichtet, weil sie ihrer Aufgabe nicht nachgekommen sind, via Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung einen Verbotsantrag zu stellen. Es gibt zwar keine Rechtspflicht, einen Verbotsantrag zu stellen. Aber das Unterlassen des Antrags ist verfassungspolitisch schädlich. Wer die Diskussionen nachliest, die einst bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat über die wehrhafte Demokratie geführt wurden, der weiß, wie wichtig den Müttern und Vätern des Grundgesetzes das Verbot einer verfassungsfeindlichen Partei war. Man müsse, so postulierte damals Carlo Schmid, die politischen Freiheiten „denen versagen, die nichts anderes wollen, als mit Hilfe dieser Grundrechte den Geist dieser Verfassung zu benagen oder das Lebenslicht auszublasen“. Das politische Ermessen, frei darüber zu entscheiden, ob ein Verbotsantrag gestellt wird, ist angesichts der Mächtigkeit der AfD und ihrer zunehmend toxischen Programmatik sehr geschrumpft. Die Zögerlichkeit der potenziellen Antragsteller grenzt da schon fast an eine Amtspflichtverletzung – weil sie ja nach der Vorstellung des Grundgesetzes Schutzgaranten sein sollen für die Demokratie.

Völlig unverständlich ist es, dass ein Parteiverbotsantrag sich stets auf die Gesamtpartei beziehen muss

Der von der Verfassung geforderten demokratischen Wehrhaftigkeit fehlt die politische Ernsthaftigkeit. Das ist irritierend. Irritierend ist auch, wie wenig durchdacht, wie wenig ausgefeilt und wenig scharfsinnig die gesetzlichen Einzelheiten des Parteiverbots sind. Ein Beispiel: Das Bundesverfassungsgericht kann ein Parteiverbot, das für die ganze Bundespartei beantragt ist, in seinem Urteil auf einen (oder mehrere) Landesverbände dieser Partei beschränken. Die jeweilige Landesregierung kann und darf aber einen solchen Antrag nicht stellen. Hier schreibt nämlich das Gesetz vor, dass eine Landesregierung nur einen Verbotsantrag gegen eine Partei stellen darf, „deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt“. Die Antragsberechtigung einer Landesregierung ist also nur gegeben, wenn die Partei ausschließlich im jeweiligen Land existiert. Das ist ungereimt.

Völlig unverständlich ist es, dass ein Parteiverbotsantrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung sich stets auf die Gesamtpartei beziehen muss; es gilt als unzulässig, dass die Antragsberechtigten ihren Antrag auf Verbot (und/oder Ausschluss von der staatlichen Alimentierung) auf einen oder mehrere Landesverbände beschränken – im Fall der AfD also auf Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Niedersachsen (obwohl Karlsruhe dann eine solche Beschränkung aus eigenem Recht vornehmen kann). Die geltenden Vorschriften zum Parteiverbotsverfahren (in den Paragrafen 43 bis 47 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) erzwingen also Anträge auf ein Vollverbot – und erschweren unsinnigerweise ein Vorgehen nur gegen einzelne besonders extremistische Landesverbände. Ein paar kleine Anpassungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz könnten das korrigieren. Das wäre, wie die Rechtsprofessoren Hermann Heußner und Arne Pautsch in der Zeitschrift für Parteienwissenschaft meinen, nicht nur eine juristische Präzisierung, sondern auch ein schonenderer und verhältnismäßigerer Umgang mit dem Parteienprivileg als bisher.

Das Parteiverbot gilt als die schärfste Waffe der Demokratie. Es ist erstaunlich, dass die Einsatzregeln so unscharf und schartig sind.

Hinweis: Diese Kolumne erschien zuerst am 05.03.2026 in der Süddeutschen Zeitung.