In der Auseinandersetzung mit der in Teilen rechtsextremen Partei herrscht zu viel Angst. Eine verfassungsrechtliche Prüfung dient der Demokratie.
In der demokratischen Auseinandersetzung mit der AfD herrscht Angst, zu viel Angst. Die viele Angst hat damit zu tun, dass alle Versuche, die Rechts-außen-Partei wieder klein oder jedenfalls kleiner zu kriegen, gescheitert sind; im Gegenteil: Sie wird größer und größer. In Sachsen-Anhalt kommt sie in den Umfragen auf mehr als vierzig Prozent der Stimmen; im September ist dort Landtagswahl, und die AfD steht vor der Tür zur nächsten Landesregierung. Die Hochkonjunktur der AfD ist aber nicht nur ein regionales Phänomen: Beim ARD-Deutschlandtrend liegt sie auf Platz eins; sie ist die beliebteste Partei bundesweit. Für viele ihrer Sympathisanten verkörpert die AfD das, was sie bei den demokratischen Parteien vermissen: Mut, Selbstbewusstsein, Souveränität – auch eine Portion Ungeniertheit, Frechheit, Coolness. Die demokratischen Parteien vermitteln das nicht.
Die anhaltende Diskussion über Brandmauern ist bisher eine defensive und bängliche Diskussion. Diese Diskussion steht in der Art und Weise, wie sie abläuft, nicht für innere Widerstandskraft und Selbstvertrauen, sondern für Furchtsamkeit und Hasenherzigkeit. Die derzeitige Brandmauerei ist schon deswegen unglaubwürdig, weil sie die verfassungsrechtliche Konsequenz scheut. Theorie und die Praxis der Brandmauer leben davon, dass es sich bei der AfD um eine rechtsextreme, verfassungsfeindliche Partei handelt, die danach trachtet, die rechtsstaatliche Ordnung zu beseitigen, ebenso wie die Grundregeln, die diese Ordnung tragen. Wenn das so ist, wenn also der dringende Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit besteht – dann ist ein Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht geboten. Ohne diesen Antrag bleibt das Brandmauern eine wackelige Angelegenheit; ohne Verbotsantrag stimmt die Mischung des Mörtels für die Brandmauer nicht. Ohne Verbotsantrag macht das Brandmauern den Eindruck eines bloß rhetorischen Rituals.
Die Größe einer Partei kann kein Argument sein, wenn es um Gefahren für demokratische Grundprinzipien geht
Die Gegner eines Verbotsantrags bringen unter anderem vor, ein solcher Antrag komme zu spät, die AfD sei schon zu groß und bedeutend geworden. Dem liegt die Annahme zugrunde, ein Verbotsantrag würde vor allem Schaden anrichten: Die AfD könne sich dann in der Opferrolle inszenieren und noch stärker mobilisieren als bisher; der Schaden eines Verbotsantrags sei daher zu groß. Das ist politisch nachvollziehbar, aber gleichwohl heikel; die Größe einer Partei kann und darf kein Freibrief sein, wenn es darum geht, die Gefahren für demokratische Prinzipien zu beseitigen, die gerade wegen dieser Größe der Partei besonders virulent sind. Ein möglicher politischer Schaden ist auch kein juristischer Ausschlussgrund: Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob und für wen ein Parteiverbot möglicherweise bequem oder opportun wäre, auch nicht, ob ein Verbotsantrag taktisch-strategisch klug ist; es urteilt allein darüber, ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Selbst ein Scheitern vor Gericht wäre besser, als nichts zu tun
Das Opferrollen-Risiko ist real, aber nicht automatisch ein Argument gegen den Verbotsantrag. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet (anders als das gesichtslose Bundesamt für Verfassungsschutz) mit hoher Legitimation; es ist, anders als der Verfassungsschutz, unabhängig, und es verhandelt und begründet öffentlich, anders als der Verfassungsschutz. Der Verfassungsschutz hatte die AfD bundesweit als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft, war aber hierin vom Verwaltungsgericht Köln dergestalt gebremst worden, dass diese Einstufung bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig untersagt wurde. Und selbst ein Scheitern vor dem höchsten Gericht wäre nicht zwingend ein größerer Schaden als nichts zu tun, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden. Es geht um Notwehr der konstitutionellen Demokratie, und es geht um Nothilfe für die Menschen, die von ihr geschützt und die von der potenziell verfassungsfeindlichen Partei bedroht werden.
Konstitutionelle Demokratie heißt: Herrschaft des Volkes – aber nur in den Grenzen der Verfassung. Zu den Grenzen, die die Verfassung der Herrschaft des Volkes setzt, gehört das Verbot von Parteien, die darauf aus sind, „die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen“. So steht es im Grundgesetz. Solche Verbotsverfahren sind in der Geschichte der Bundesrepublik selten betrieben und noch seltener sind solche Verbote ausgesprochen worden. Solche Verfahren zu riskieren, gehört aber zu den existenziell wichtigen Experimenten des Experiments Demokratie. So ein Prüfverfahren ist nichts Unanständiges. Es ist der sichtbare Ausdruck des rechtsstaatlichen Widerstands gegen Extremismus und gegen grundgesetzfeindliche Kraftmeierei. Diesen Antrag auf verfassungsrechtliche Nothilfe zu stellen, ist ein Akt des demokratischen Selbstbewusstseins, der Selbstachtung und des Verfassungsstolzes. Eine gute Demokratie ist nicht wertneutral; zu den Freiheiten der Demokratie gehört nicht die Freiheit, die Demokratie und ihre Grundwerte umzubringen.
Im Vorverfahren kann das höchste Gericht prüfen, ob ein Verbotsantrag hinreichend begründet ist
Ein Verbotsantrag ist keine Sofortmaßnahme gegen die AfD. Die Verhandlung über den Verbotsantrag wird lange, sie wird womöglich Jahre dauern. Aber: Ein Verbotsantrag bekennt Farbe, er nennt die Dinge beim Namen, die bei diesem Namen genannt werden müssen. Der Name der AfD ist: Verfassungsfeindlichkeit. Mit dem Verbotsantrag macht sich die politische Auseinandersetzung ehrlich, die sich bisher hinter der Brandmauer versteckt. Sie redet nicht mehr um den heißen Brei herum. Das birgt Risiken – aber die Auseinandersetzung können die demokratischen Parteien und die Staatsorgane, die von ihnen getragen werden, nicht ohne Risiken führen. Ein Verbotsantrag wird zeigen, wie ernst es ihnen ist. Nicht der Verbotsantrag gegen die AfD ist eine Gefahr für die politische Ordnung, sondern die AfD ist es. Dem Hauptverfahren wird ein Vorverfahren vorausgehen, in dem das höchste Gericht schon prüfen kann, ob der Antrag zulässig und hinreichend begründet ist. Wenn die Antragsbegründung dann ernsthaft trägt, wird es ernst; das wird natürlich nicht mehr vor den jetzt bevorstehenden Landtagswahlen im Herbst 2026 der Fall sein, aber sehr wohl vor der nächsten Bundestagswahl im März 2028. Diese Ernsthaftigkeit der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung wird auch die weitere politische Auseinandersetzung prägen. Das ist im Interesse der Demokratie.
Hinweis: Diese Kolumne erschien zuerst am 11.06.2026 in der Süddeutschen Zeitung.