Kann ein Volksentscheid in der Hauptstadt viele Zigtausend Wohnungen der Spekulation entziehen? Eine Grundlage dafür liefert jedenfalls Artikel 15 des Grundgesetzes.
Schlaf ist gesund. Schlaf ist ein lebensnotwendiger und erholsamer Zustand; das ist bei Mensch und Tier so. Wenn das Recht schläft, ist das anders. Wenn das Recht schläft, dann fragt man sich, ob es überhaupt noch lebt, ob es überhaupt noch gilt – zumal dann, wenn es schon seit Jahrzehnten schläft. Das Recht, von dem diese Kolumne handelt, schläft schon, seitdem es existiert, seit 1949. Es ist aber nicht irgendein mediokres, nebensächliches Recht. Es steht an bester Stelle im Grundgesetz, ganz weit vorn, da, wo die Grundrechte stehen, es ist also Verfassungsrecht. Es handelt sich um einen Artikel, der den Müttern und Vätern des Grundgesetzes besonders wichtig war. Es handelt sich um den Artikel 15, der von der „Vergesellschaftung“ handelt: Grund und Boden (das meint auch Wohnungen), Naturschätze und Produktionsmittel können laut Grundgesetz „in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt“ werden – gegen Entschädigung natürlich.
Gilt das noch? Kann, soll, muss der Artikel aufgeweckt werden, wenn die Wohnraumsituation so desolat und katastrophal ist wie in Berlin? Oder ist der Artikel schon tot? Ist der Artikel 15 Schlafes Bruder, ist er ein abgestorbenes Überbleibsel, ein „Restant aus der Nachkriegszeit“, wie die FDP es seit Langem meint? Auf diesen Artikel 15 stützt sich jedenfalls eine Initiative in Berlin, die „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ heißt. Die Gesellschaft „Deutsche Wohnen“ wurde 2021 vom börsennotierten Vonovia-Konzern übernommen, dem in ganz Deutschland 480 000 Mietwohnungen gehören, davon 140 000 in Berlin. Ein mit 57,6 Prozent Zustimmung sehr erfolgreicher Volksentscheid hat im Jahr 2021 den Berliner Senat aufgefordert, ein Gesetz zur Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen auszuarbeiten. Da ein konkretes Gesetz bis heute nicht vorgelegt wurde, sondern nur ein allgemeines Vergesellschaftungs-Rahmengesetz, hat die Initiative selber ein konkretes Vergesellschaftungsgesetz angefertigt; sie will diesen Gesetzentwurf in einer Volksabstimmung beschließen und unmittelbar in Kraft setzen lassen. Die Vorbereitungen dafür laufen.
Den Wohnungsgroßkonzernen wird vorgeworfen, sie seien schuld an der extremen Entwicklung der Mietpreise
Große Wohnungsbestände, das ist der Sinn des Gesetzesvorhabens, werden künftig der Spekulation entzogen: Jedem Wohnungskonzern sollen danach in Berlin nur dreitausend Wohnungen verbleiben, alle Wohnungen oberhalb dieser Privateigentums-Schwelle sollen in einer zu gründenden Anstalt öffentlichen Rechts namens „Gemeingut Wohnung“ überführt werden – mit der wieder zuträgliche Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt geschaffen und für bezahlbare Mieten gesorgt werden soll. Die Angebotsmieten haben sich zwischen 2006 und 2026 verdreifacht. Den Wohnungskonzernen wird vorgeworfen, sie seien schuld an der extremen Entwicklung der Mietpreise, weil sie mit Mieterhöhungen und Luxussanierungen ihren Gewinn machen.
Die Berliner Gesetzesinitiative ist ein Experiment, ein einmaliges Experiment. Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik ist nach dem Rezept des Artikels 15 Grundgesetz ein Gesetz zubereitet worden, im Bund nicht, auch in keinem Bundesland. Der Artikel ist völlig unbenutzt, er steht noch immer so da, wie er in die Verfassung hineingeschrieben wurde. Und weil der Artikel bisher also in der Praxis keine Rolle spielte, spielt er auch in den juristischen Kommentaren kaum eine Rolle; viele Staatsrechtler und Politiker überblättern ihn schnell, halten ihn für eine Jugendsünde der Bundesrepublik. Der Rechtswissenschaft, die alle anderen Verfassungsartikel gedreht und gewendet, zu juristischem Carpaccio zerschnitten und dann darüber große Aufsätze geschrieben hat, ist zu diesem Artikel wenig eingefallen. Indes: Dieser Artikel ist kein sozialistischer Restposten aus der DDR. Es handelt sich um eine Formulierung, über die sich der Parlamentarische Rat 1948/49 lange und gründlich Gedanken gemacht hat – und die sich so ähnlich auch in fast allen Landesverfassungen findet.
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
Es gibt Leute, die sagen, der Artikel 15 sei durch Nichtgebrauch obsolet geworden. Das stimmt nicht. Ein Mantel bleibt auch dann ein Mantel, wenn er lange nicht angezogen wird. Und ein Buch bleibt auch dann ein Buch, wenn nicht daran gelesen wird. Der Gehalt des Artikels 15 verdeutlicht das wirtschaftliche Spektrum, das im Rahmen des Grundgesetzes verwirklicht werden kann. Das ist seine eigentliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Gesetzgeber jede ihm sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik verfolgen darf, wenn er dabei die Grundrechte beachtet. Er hat also Gestaltungsfreiheit. Wie weit die geht, das zeigt der Artikel 15. In der dort geregelten Vergesellschaftung manifestiert sich die in Artikel 14 formulierte Sozialpflichtigkeit des Eigentums am intensivsten: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Wären diese zwei Sätze mehr geachtet worden – dann wäre die Wohnungsnot in den Großstädten und der Zorn der Mieter nicht so groß. Aber die privaten Wohnungskonzerne orientieren sich an der Börse, nicht am Grundgesetz.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen Enteignung und Vergesellschaftung nicht lang unterschieden. Es ist so: Enteignung ist eine einzelne, punktuelle Maßnahme; Vergesellschaftung ist eine Systementscheidung, die ganze Sektoren betrifft. Nach dem neuen Baurecht soll, so sind die Vorstellungen der zuständigen SPD-Ministerin Verena Hubertz, leichter enteignet werden können, wenn ein Eigentümer seine Immobilie bewusst verfallen und verwahrlosen lässt. Aber schon in diesen Fällen ist die Aufregung bei der Union gewaltig. Es könnte sein, dass nun das große Berliner-Vergesellschaftungs-Experiment ganz neue Saiten aufzieht. Wenn ein Gesetzesvolksentscheid Erfolg hätte, würde sich der Artikel 15 vom schlafenden Recht zum wegweisenden Recht wandeln – und das Berliner Gesetz, vermutlich von den Gerichten da und dort korrigiert, könnte zum Masterplan werden für ähnliche Gesetze in anderen Großstädten, in denen der Mietwahnsinn grassiert. So haben sich die Mütter und Väter des Grundgesetzes die Realisierung des Gemeinwohls wohl vorgestellt. Und das Verhältnis zwischen repräsentativer und direkter Demokratie würde womöglich neu justiert.
Hinweis: Diese Kolumne erschien zuerst am 16.04.2026 in der Süddeutschen Zeitung.