Merz sprach bei Israels Angriffen auf Iran von der „Drecksarbeit“. Und auch Wadephul nahm soeben Abstand von einer rein völkerrechtlichen Ausrichtung der deutschen Außenpolitik. Dabei gibt das Grundgesetz etwas anderes vor.
er Bundeskanzler ist gelernter Jurist, sein Außenminister auch. Kraft ihrer Ausbildung und kraft ihres Regierungsamtes haben Friedrich Merz und Johann Wadephul einen besonderen Bezug zum Grundgesetz. Umso mehr verwundert, wie unbekümmert sie den Verfassungsrang des Völkerrechts herabsetzen. Beide reden darüber so, als stünde das Völkerrecht zur Disposition der Politik, als sei es eine von vielen mehr oder minder nützlichen politischen Zutaten oder Interessen.
Merz und Wadephul sind zwar dabei nicht so radikal ungeniert wie die US-Regierung, die sich um das Völkerrecht gar nichts schert und bei der die Macht das Recht ersetzt und setzt. Der Kanzler und sein Minister sind aber weit weg von der völkerrechtlichen Wirkmächtigkeit und Sorgfalt, die das Grundgesetz formuliert. Merz hat dem israelischen Ministerpräsidenten Netanjahu attestiert, bei der Bombardierung Irans „die Drecksarbeit auch für uns“ zu erledigen; und er ist bei der Beurteilung der laufenden Brutalitäten des US-Präsidenten überaus duldsam. Den Angriff auf Venezuela und die Entführung von dessen Präsidenten Nicolás Maduro nach New York bezeichnete er als „komplex“, beim israelisch-amerikanischen Krieg gegen Iran und bei der Exekution der iranischen Führungsriege vermied er die klare völkerrechtliche Verurteilung – die für ihn beim russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine selbstverständlich war und ist. Die Gefahr dabei: Regeln verändern sich, wenn ihre Brüche hingenommen werden.
Wegen Äußerungen, die in eine solche Richtung gingen, trat Horst Köhler als Bundespräsident zurück
Diese völkerrechtliche Nonchalance des Kanzlers hat offenbar auch Einfluss auf den Außenminister: Wadephul nahm soeben in einem Interview mit der Neuen Osnabrücker Zeitung Abstand von einer rein völkerrechtlichen Ausrichtung der deutschen Außenpolitik und forderte eine stärkere Berücksichtigung nationaler Interessen. Es gebe, so sagte er, auch andere Aspekte – Aspekte wie Wirtschaftsinteressen oder Bündnissysteme, die berücksichtigt werden müssten; der Minister verlangte den nüchternen Blick „auf das, was Deutschland und Europa nützt“, – und unterstellte somit, das Völkerrecht gehöre nicht unbedingt dazu oder könne gar deutschen und europäischen Interessen zuwiderlaufen.
Wegen Äußerungen, die in die Richtung einer solchen Nützlichkeitskalkulation gingen, war vor sechzehn Jahren der damalige Bundespräsident Horst Köhler so heftig kritisiert worden, dass er deswegen zurücktrat. Ein Land „unserer Größe mit dieser Außenhandelsorientierung und damit auch Außenhandelsabhängigkeit“ müsse auch wissen, „dass im Zweifel, im Notfall auch militärischer Einsatz notwendig ist, um unsere Interessen zu wahren“; so hatte er auf dem Rückflug von einem Afghanistan-Besuch gesagt. Einen Waffeneinsatz zum Schutz von Freihandel, so hielt die Kritik seinerzeit Köhler vor, sehe aber das Grundgesetz nicht vor. Außer zur Verteidigung, so sagt das Grundgesetz in Artikel 87 a, „dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt“. Die Sicherung von Wirtschaftsinteressen zählt nicht dazu. Streitkräfteeinsätze rein zur ökonomischen Vorteilsbeschaffung sind daher verfassungsrechtlich absolut ausgeschlossen.
Und im Artikel 25 Grundgesetz heißt es generell, markant und deutlich: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts.“ Sie gelten also ohne Transformationsgesetz automatisch. Zu den allgemeinen Regeln zählen das Gewaltverbot, das Souveränitätsprinzip und das Interventionsverbot. Und dann folgt ein Satz, der den Rang dieser Regeln klarmacht: „Sie gehen den Gesetzen vor.“ Damit ist das Völkerrecht – und das unterschätzt der Außenminister – nicht nur außenpolitische Richtschnur, sondern eine in der Verfassung verankerte Rechtsbindung der Politik. Im Artikel 26 folgt dann die Vorschrift über die Verfassungswidrigkeit friedensstörender Handlungen: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere einen Angriffskrieg vorzubereiten, sind verfassungswidrig.“
Vom deutschen Boden darf nur Frieden ausgehen
Die so formulierte Völkerrechtsbindung der Bundesrepublik ist sehr viel stärker als die der Weimarer Republik. Völkerrecht und innerstaatliches Recht waren für die Mütter und Väter des Grundgesetzes, in Anlehnung an den Rechtsphilosophen Hans Kelsen, eine einheitliche Rechtsordnung, deren Spitze das Völkerrecht darstellt. Bei den Grundgesetzberatungen im Jahr 1948 wurde immer wieder ausdrücklich gefordert, das Völkerrecht solle nicht mehr, wie in der Weimarer Republik, „als eine Bagatelle betrachtet“ werden. Und Carlo Schmid, SPD – er war der Vorsitzende des Hauptausschusses bei der Arbeit am Grundgesetz – legte dar: „Wir sollten dahin kommen, dass man in dubio zugunsten der Geltung des Völkerrechts judiziert.“
Diese Erwartung ist immer noch nicht erfüllt. Die sogenannte Ramstein-Rechtsprechung der deutschen Justiz, auch des Bundesverfassungsgerichts, hängt die deutsche Bündnissolidarität gegenüber den USA höher als die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Die US-Airbase Ramstein bei Kaiserslautern ist Flugleitzentrale für Drohnenattacken in Afrika und Asien; dort wurden zuletzt auch die US-Angriffe gegen Iran dirigiert. Die deutsche Justiz hat schon lange Zweifel geäußert, ob „die generelle Einsatzpraxis für Angriffe“ dem Unterscheidungsgebot des humanitären Völkerrechts zwischen Kämpfern und Zivilisten genüge – aber aus diesen Zweifeln keine Konsequenzen gezogen. Karlsruhe spricht zwar vom Schutz über Staatsgrenzen hinweg, „der dem Menschen als Menschen gilt“. Es bleibt aber bei der Theorie. Das Verfassungsgericht hat davon abgesehen, den Schutzauftrag des Grundgesetzes zu einer konkreten Pflicht der Bundesregierung zu verdichten. Diese müsse die Nutzung der US-Stützpunkte in Deutschland für völkerrechtswidrige Operationen nicht untersagen – solange keine systematische Missachtung der völkerrechtlichen Regeln erkennbar sei. Die ist aber nur deswegen nicht erkennbar, weil die deutsche Exekutive und Judikative systematisch wegschauen.
Und in dem Vertrag, der den Weg für die Wiedervereinigung Deutschlands frei machte, steht gleich am Anfang, „dass vom deutschen Boden nur Frieden ausgehen wird“. Das muss auch dann gelten, wenn die Amerikaner vom deutschen Boden aus handeln.
Hinweis: Diese Kolumne erschien zuerst am 25.06.2026 in der Süddeutschen Zeitung.