Die Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten, wird aber anerkannt, wenn sie im Ausland geschieht. Das ist absurd. Der Gesetzgeber sollte auf die medizinischen und gesellschaftlichen Entwicklungen reagieren.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB, steht ein Satz, der die Mutterschaft regelt. Er klingt so selbstverständlich, dass er schon wieder stutzig macht: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ Der Satz ist ein Solitär, er ist ein eigener Paragraf, er hat die Nummer 1591. Er liest sich so, als stünde er immer schon da, als verstünde er sich von selbst und als bedürfe er keiner weiteren Erklärung. Er steht aber nicht schon immer da, sondern erst seit 1998; und er wurde ins Gesetz geschrieben, als er sich nicht mehr von selbst verstand, weil die Fortpflanzungsmedizin Mittel fand, Menschen mit unerfülltem Kinderwunsch diesen Kinderwunsch zu erfüllen. Paragraf 1591 reagiert auf die Möglichkeiten, biologische Bausteine zu übertragen. Die so mit labortechnischer Raffinesse ermöglichte Pluralisierung oder Fragmentierung von Elternschaft findet sich im BGB nicht wieder.

Paragraf 1591 rechnet aber ganz offen mit der Möglichkeit, dass die Frau, die das Kind geboren hat, nicht immer die genetische Mutter ist – sonst wäre die Vorschrift überflüssig. Diese Gesetzesvorschrift will sich aber nicht mit den Details der Mutterwerdung befassen, also stellt sie für alle Fälle der assistierten Reproduktion pauschal fest: Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat – wie immer es gezeugt worden ist. Die gebärende Mutter ist sogar dann Mutter, wenn sie lediglich das befruchtete Ei, den Embryo, einer anderen Frau ausgetragen hat, also genetisch mit dem Kind gar nicht verwandt ist. Die Mutter, die das Kind geboren hat, wird auch in diesem Fall als genetische (und damit juristische) Mutter mit allen Rechten und Pflichten fingiert. Zu diesem Zweck greift das Bürgerliche Gesetzbuch auf das zweitausend Jahre alte Leitmotiv des klassischen römischen Rechts zurück: „Mater semper certa est“ – „Die Mutter ist immer sicher.“

Obwohl die Leihmutterschaft und die Eizellenspende in Deutschland schon 1991 durch das Embryonenschutzgesetz unter Strafe gestellt worden waren (bestraft werden die durchführenden Mediziner, nicht die betroffenen Frauen), wollte der Gesetzgeber noch eine weitere Barriere dagegen errichten. Er perpetuierte also, um die illegale Eizellen- oder Embryonenspende zusätzlich zu erschweren, die uralte Rechtsweisheit von der gebärenden Mutter als der alleinigen Mutter. Die faktischen Schwierigkeiten, die daraus folgen, sollen eine Art Fußfessel sein für den Storch im Labor.

Weil die Realität des gelebten Lebens sich aber den Wünschen des Gesetzgebers nicht unbedingt fügt, muss das Recht der Lebenswirklichkeit, zumal dem Kindeswohl, Rechnung tragen. Denn das illegal gezeugte und ausgetragene Kind soll und darf nicht in ein rechtliches Loch fallen. Und wenn männliche Paare im Ausland eine Leihmutter suchen und finden, die für sie das Kind austrägt und es ihnen nach Geburt übergibt, haben sie nach ihrer Rückkehr keine Strafe zu befürchten. Im Gegenteil: Ihre Elternschaft wird auch hier rechtlich anerkannt, wenn das Kind von einem der beiden Väter abstammt.

Wie die Leihmutterschaft im Ausland juristisch funktioniert

Das läuft so ab: Die Leihmutter muss dessen Vaterschaft offiziell zustimmen; wenn sie verheiratet ist, muss womöglich auch ihr Ehemann sein Placet geben. Der deutsche Vater geht dann zur deutschen Botschaft im Geburtsland und unterschreibt sein Anerkenntnis. Sobald es wirksam ist, ist er der rechtliche Vater des Kindes. Das Kind hat dann von der Geburt an, gegebenenfalls rückwirkend, die deutsche Staatsangehörigkeit. Es erhält die für die Einreise in Deutschland notwendigen Papiere. In Staaten wie den USA (dort wird das Kind kraft Geburt auch US-Bürger) stellen Gerichte oft schon kurz vor oder nach der Geburt ein Urteil aus, das die Wunscheltern als die einzig rechtlichen Eltern einträgt und die Leihmutter komplett streicht. Wenn der Wunschvater nachweislich der Samenspender ist, wird dieses US-Gerichtsurteil in Deutschland in der Regel anerkannt, aber ganz gewiss ist das nicht.

Das klingt so, als könne man sich mit den Tiefen und den Untiefen des Abstammungsrechts schon irgendwie arrangieren. Aber das stimmt nicht. Es gibt zu viele Ungereimtheiten und zu wenig Diskussion darüber. Seit Jahren sind alle Reformvorschläge gescheitert. Und so werden beispielsweise verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Paare, wenn es um die Elternschaft geht, noch immer ungleich behandelt. Das muss sich ändern. Und die Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin sind rechtlich stimmig zu regeln. Das ist der Gesetzgeber denen schuldig, die sich Kinder wünschen. Und er ist es den Kindern schuldig, Sicherheit darüber herzustellen, wer für sie als Eltern die Verantwortung trägt.

Was ist das für eine Einstellung!

Das deutsche Recht macht es sich zu einfach bei der bloßen Illegalisierung von Eizellenspende und Leihmutterschaft. Es sagt nichts zu den Elternrechten für Kinder, die unter Umgehung dieser Verbote entstanden sind. Äußerungen der Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) sind da bezeichnend: Sie beharrt strikt auf dem Verbot der Leihmutterschaft, hat aber Verständnis dafür, dass Paare sich im Ausland so ihren Kinderwunsch erfüllen. Was ist das für eine Einstellung! Entweder man bleibt bei dem Verbot, dann sollte man eine Elternschaft nicht einfach rechtlich anerkennen, wenn dagegen verstoßen wird. Oder man formuliert klare Voraussetzungen, unter denen auch hierzulande Eizellenspende und Leihmutterschaft rechtlich zulässig sind.

Das heißt mitnichten, dass man die Leihmutterschaft erlauben soll, weil sie in anderen Staaten zugelassen ist. Bei der Leihmutterschaft wird ein Mensch benutzt, um, mit allen Risiken, die eine Schwangerschaft mit sich bringt, anderen zu einem Kind zu verhelfen. Man könnte sagen, dies sei bei Freiwilligkeit nicht verwerflich. Aber die sogenannte Freiwilligkeit beruht in den meisten Fällen auf der finanziellen Not der Frauen. Kinder werden zur Ware. Das ist nach internationalem Recht verboten, und das Verbot wird nicht dadurch aufgehoben, dass nationale Gesetze solchen Handel erlauben.

Recht ist auch dafür da, dass die Humanwissenschaft die Humanität nicht untergräbt. Es geht also um ein gutes ethisches Fundament für die Reproduktionsmedizin.

Hinweis: Diese Kolumne erschien zuerst am 23.07.2026 in der Süddeutschen Zeitung.