Wird der Wehrdienst wieder Pflicht? Und wird ein altes Grundrecht wegen der angespannten sicherheitspolitischen Lage ausgemustert? Ein bisher kaum beachteter höchstrichterlicher Beschluss alarmiert.
Die allgemeine Wehrpflicht, vor siebzig Jahren eingeführt, ist vor 15 Jahren zwar nicht abgeschafft, aber ausgesetzt worden. Die Begründung damals: Der mit der Wehrpflicht verbundene erhebliche Grundrechtseingriff sei (mit der damals für dauerhaft entspannt gehaltenen sicherheitspolitischen Lage) nicht mehr zu rechtfertigen. Diese Begründung ist dann zurückgetreten hinter den Argumenten, dass die allgemeine Rekrutierung zu teuer sei und dass die seinerzeit neue strategische Ausrichtung der Bundeswehr auf Auslandseinsätze eine kleine wendige Truppe brauche und nicht noch den letzten unmotivierten Rekruten aus Reckenfeld.
Die Wehrpflicht greift massiv in die Grundrechte ein. Sie beschränkt die Handlungsfreiheit. Sie beschränkt die Freiheit der Person. Sie beschränkt die Berufsfreiheit, indem sie Ausbildung, Studium und Berufseinstieg verzögert. Sie untergräbt den Gleichheitsgrundsatz, weil sie nur Männer betrifft. Schließlich tastet sie auch die Gewissensfreiheit an.
Spannung liegt in der Luft, es riecht gegenwärtig nach Krieg
Der Krieg in der Ukraine hat die Situation grundlegend geändert. Zwar ist die Wehrpflicht immer noch ausgesetzt. Es wird daher noch niemand unfreiwillig zur Bundeswehr eingezogen. Doch seit Jahresbeginn liegt bei allen jungen Menschen in Deutschland ihr Ernstfall schon im Briefkasten: Sie erhalten alsbald nach ihrem 18. Geburtstag amtliche Post und einen Online-Fragebogen, der die Lebensdaten und das generelle Interesse an einem Dienst in der Bundeswehr abfragt. Das ist eine Wehrerfassung, die zu einer medizinischen Musterung führt, die sich langfristig auf alle jungen Männer eines Jahrgangs erstrecken soll. Für junge Frauen ist das Ausfüllen freiwillig, für Männer verpflichtend, widrigenfalls droht ein Bußgeld. Die offizielle Wiedereinsetzung der ausgesetzten Wehrpflicht wird nicht angekündigt, liegt aber in der Luft. Sie lebt auch ohne neues Gesetzgebungsverfahren auf – wenn vom Bundestag der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt wird.
Der Spannungsfall ist die Vorstufe des Verteidigungsfalls, die gelbe Ampel zwischen Krieg und Frieden. Er wird ausgerufen, wenn ein Angriff für wahrscheinlich gehalten wird. Spannungsfall bedeutet: Dann kann das Notstandsrecht in Kraft treten, dann kann der Staat in die Versorgung mit Lebensmitteln, Energie und Arbeitskräften eingreifen, dann kann die Wehrpflicht wieder anlaufen, dann können Reservisten einberufen werden.
Spannung liegt in der Luft, es riecht gegenwärtig nach Krieg. Deshalb steigt die Zahl der Kriegsdienstverweigerungen stark. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2026 war sie doppelt so hoch wie im gesamten Vorjahr: 8302 einschlägige Anträge gab es bis Ende Juli.
Das Kriegsdienstverweigerungsrecht soll ausgerechnet in einem Krieg leerlaufen können
In der sich zuspitzenden sicherheitspolitischen Situation gewinnt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2025 an Bedeutung, der seinerzeit kaum Beachtung gefunden hat, der aber grundstürzend ist: Danach soll das Kriegsdienstverweigerungsrecht womöglich ausgerechnet im Falle eines Krieges nicht gelten. Es erscheine „auch nach deutschem Verfassungsrecht nicht von vornherein undenkbar, dass Wehrpflichtige in außerordentlicher Lage zusätzlichen Einschränkungen unterliegen und in letzter Konsequenz sogar gehindert sein könnten, den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern“. Die Formulierung „in außerordentlicher Lage“ meint: in einem Krieg. Das Kriegsdienstverweigerungsrecht soll also ausgerechnet in einem Krieg leerlaufen können – obwohl es als Grundrecht gerade dafür geschaffen worden ist. Dass zunächst nur die juristische Fachwelt die Brisanz dieses Beschlusses erkannte, lag daran, dass es sich formal um einen Auslieferungsfall handelte: Ein Ukrainer hatte die Rückkehr in sein Heimatland abgelehnt, weil er befürchtete, zum Kriegsdienst herangezogen und bei einer Weigerung bestraft zu werden.
Die abwertenden Äußerungen des Gerichts zum Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung kamen daher wie nebenbei gesagt. Aber sie passen zur Diskreditierung, die sich dieses unbequeme Grundrecht seit jeher gefallen lassen muss: Kriegsdienstverweigerer wurden als Sonderlinge, als notorische Nörgler und als Drückeberger betrachtet; daran hatte auch ihre Heranziehung zum Zivildienst wenig geändert. „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“, heißt es kompromisslos im Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes. Anfänglich war von den Verteidigern des Wehrdienstes versucht worden, den bloßen Wehrdienst von einer Verweigerung auszunehmen, was das Bundesverfassungsgericht verhinderte. Dann wollte man die Grundgesetz-Formulierung „mit der Waffe“, die an das Kriegsbild früherer Zeiten angelehnt ist, eng fassen; hätte das funktioniert, könnten Verweigerer heute zur Feindaufklärung, zur Waffenwartung oder zum Steuern von Drohnen eingesetzt werden. Aber all das hat engen Bezug zu Tötungshandlungen, ist also vom Verweigerungsgrundrecht umfasst.
„Es könnte deshalb taktisch klug sein, (…) schnell noch den Kriegsdienst zu verweigern.“
Dieses Grundrecht war den Müttern und Vätern des Grundgesetzes ungeheuer wichtig. Sie haben es vorbehaltlos garantiert. „Der Staat hat nicht das Recht zu verlangen, dass jemand gegen den Spruch seines Gewissens Menschen tötet“, hatte der große Verfassungsparlamentarier Carlo Schmid formuliert, und die ganz große Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen war ihm gefolgt und hatte das Verweigerungsrecht als andauernde Selbstbegrenzung des Staates konzipiert. Es war daher schon da, als es noch keine westdeutsche Armee und keinen Wehrdienst gab; aber es wurde bereits damals über einen westdeutschen Militärbeitrag zur Bekämpfung des Kommunismus diskutiert.
Dieses Grundrecht ist keine Schleuse, die man nach Bedarf öffnet und schließt. Der Spruch des Bundesgerichtshofs in seiner grundrechtlichen Unbekümmertheit ist daher ein falsches politisches Signal. Er setzt allen bisherigen Bemühungen, das Kriegsdienstverweigerungsrecht möglichst kleinzuhalten, die Krone auf. Die Rechtsprofessorin Kathrin Groh von der Bundeswehrhochschule München, die den BGH-Spruch heftig kritisiert hat, rät daher im Verfassungsblog: „Es könnte deshalb taktisch klug sein, unter den bislang unverändert geltenden, großzügigen rechtlichen Bedingungen schnell noch den Kriegsdienst zu verweigern.“
Hinweis: Diese Kolumne erschien zuerst am 03.09.2026 in der Süddeutschen Zeitung.