Das Recht auf den eigenen Tod ist ein Grundrecht, das noch nicht geregelt ist. Politik und öffentliche Meinung sind da gespalten. Wie sollte es auch anders sein.

er Hürdenlauf ist eigentlich eine Disziplin der Leichtathletik. In Deutschland ist es aber auch ein Hürdenlauf, das Recht auf den eigenen Tod durchzusetzen. Das legte mir kürzlich ein sehr alter Herr in einem langen Brief dar. Er hatte das am eigenen Leib erfahren und schilderte mir diesen seinen, wie er es nannte, „unvollendeten Tod“: Nach einem schweren Schicksalsschlag hatte er sich nach reiflicher Überlegung eine tödliche Dosis Insulin gespritzt. Ärzte holten ihn aus dem Koma, kümmerten sich nicht um seinen Protest und seinen Hinweis, dass er eine Patientenverfügung gegen lebensverlängernde Maßnahmen geschrieben und hinterlegt habe. Die näheren Umstände seines Falls waren so bewegend und erschütternd, dass ich seine Empörung verstehen konnte.

Der alte Herr beschrieb das mir, „dem Theoretiker des Suizids“, wie er mich (wegen eines SZ-Artikels darüber) nannte, als ein, wie er sich selbst bezeichnete, „Praktiker desselben“. Er hielt den Eingriff „in den frei gewählten Abgang eines menschlichen Individuums aus der Welt“ für einen „ultimativen Angriff“ auf die Würde des Menschen. Ich selbst hatte mich zu einer Ausweitung und Kommerzialisierung der Sterbehilfe skeptisch geäußert und fragte und frage mich nun, ob ich nicht diese Skepsis überdenken sollte – um dem Selbstbestimmungsrecht einen größeren Raum zu geben. Meine Antwort lautet Ja und Nein zugleich. Es geht um den guten Ausgleich zwischen der Sterbe-Autonomie einerseits und den Schutzpflichten des Staates andererseits. Es geht um Freiheit und Würde am Lebensende.

Kostenlose Sterbeberatungsdienste gibt es noch nicht

Daran, dass die Verwirklichung des Grundrechts auf menschenwürdiges Sterben ein Hürdenlauf ist, hat sich auch nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Aschermittwoch 2020 wenig geändert. Dieses Urteil erklärte zwar den Paragrafen 217 Strafgesetzbuch für verfassungswidrig, der die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ kriminalisiert hatte. Das Urteil öffnete nicht nur die bislang verschlossene Tür zur Sterbehilfe, sondern hob sie aus den Angeln. Sterbeberatungsdienste der Sozial- und Wohlfahrtsverbände, die allen Betroffenen kostenlos offen stehen (nach dem Vorbild der Schwangerschaftskonfliktberatung), existieren noch nicht. Deshalb gibt es seit einiger Zeit in Deutschland eine gewerbsmäßige Freitodbegleitung durch eine GmbH. Die Neue Juristische Wochenschrift klagte soeben darüber in ihrem Editorial bitter: „Mittlerweile gibt es eine erste rechtsfähige Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung, die ihre zum Tod führenden Dienste mit ‚8.950 Euro inkl. 19 % MWSt bundesweit‘ in Rechnung stellt.“ Ist das so schlimm? Ist das eine üble Vermarktung oder eine jetzt übliche Dienstleistung?

Die genauen rechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen für Sterbehilfe sind ungeklärt; ein Sterbehilfegesetz gibt es noch immer nicht. Zwei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe scheiterten 2023 im Bundestag. Und so sind die ersten Hürden auf dem Weg zum selbstbestimmten Tod die rechtlichen Unsicherheiten, die es nach wie vor und trotz des Karlsruher Urteils gibt. Sie bestehen bei den vulnerablen Menschen, sie bestehen bei den Sterbewilligen, sie bestehen auch bei den Medizinern, die sterbehelfend aktiv sein sollen und wollen. Und die deutschen Juristen und Ethiker schauen mit großen Augen in den US-Bundesstaat Oregon, in die Schweiz, in die Niederlande und nach Österreich, wo es detaillierte Regelungen für den selbstbestimmten Tod längst gibt. „Death with Dignity Act“, heißt das Gesetz in Oregon, „Gesetz zum Sterben in Würde“. In diesen Gesetzen werden Aufklärungs-, Beratungs-, Überwachungs- und Dokumentationspflichten durchaus verschieden geregelt.

Recht ist dafür da, die Schwachen zu schützen

Auch solche detaillierte Regelungen kann man als Hürden auf dem Weg zum Freitod beschreiben. Es ist aber nicht so, dass Hürden per se unwürdig sind. Sie können auch die Würde sichern, zumal dann, wenn sozialer Druck auf pflegebedürftige Menschen ausgeübt wird. Alte und kranke Menschen sollen dann nicht schutzlos sein, sie sollen nicht genötigt werden, sich lästig zu fühlen – um dann deswegen ihr Leben aus quasi selbstlosen Gründen zu beenden. Eine solche Entwicklung wird „vor allem mit Blick auf die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland befürchtet“: So heißt es im Beitrag der Juristen Moritz Lübbersmeyer und Dennis Kreft in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht. 2021 lag diese Zahl bei knapp fünf Millionen Menschen, fast doppelt so viele wie noch 1999; ein weiterer Anstieg für die nächsten Jahre wird prognostiziert. Achtzig Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause von Angehörigen oder/und von ambulanten Pflegediensten betreut. Es könnte sein, schreiben Lübbersmeyer und Kreft, dass immer mehr pflegebedürftige Menschen „einen Ausweg im Suizid suchen, um ihrem Umfeld finanziell und körperlich nicht mehr zur Last zu fallen“.

Recht ist dafür da, die Schwachen zu schützen. Schwach kann der Mensch sein, der sterben will, den man aber nicht sterben lässt und der deswegen leiden muss. Schwach sind aber auch die Menschen, die von unwürdigen Zuständen in der Pflege in den Suizid getrieben werden. Es darf nicht so sein, dass der Suizid für Staat und Gesellschaft insgeheim als kostengünstige Alternative zum Weiterleben der Alten gilt. Man darf sie nicht so behandeln, dass sie sich den Tod wünschen. Ein so herbeigenötigter Tod ist nicht selbstbestimmt, nicht freiveranwortlich, nicht autonom. Also: Einerseits dürfen die Hürden nicht so hoch sein, dass sie das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben blockieren. Andererseits darf der Weg in den Suizid keine Rutschbahn sein.

Der alte Herr, der sich – siehe oben – als der „Praktiker des Suizids“ bezeichnete und jegliche Hürden auf dem Weg zum Freitod wegräumen wollte, hat sich mittlerweile vorsichtig anders besonnen: Die Tochter hatte ihn in seiner Verzweiflung getröstet und gestärkt; er hat dann das Leben wieder ein wenig entdeckt. Die Entscheidung zur Selbsttötung, so formuliert es das Bundesverfassungsgericht, müsse von einer gewissen Dauerhaftigkeit und von innerer Festigkeit geprägt sein. Das ist eine wichtige Hürde. Sie steht für den inneren Frieden des Einzelnen und der Gesellschaft.

Anmerkung der Redaktion: Die Berichterstattung über Suizide gestalten wir bewusst zurückhaltend. Der Grund für unsere Zurückhaltung ist die hohe Nachahmerquote nach jeder Berichterstattung über Suizide. Wenn Sie sich selbst betroffen fühlen, kontaktieren Sie bitte umgehend die Telefonseelsorge. Unter der kostenlosen Hotline 0800-1110111 oder 0800-1110222 erhalten Sie Hilfe von Beratern, die schon in vielen Fällen Auswege aus schwierigen Situationen aufzeigen konnten.

Hinweis: Diese Kolumne erschien zuerst am 11.12.2025 in der Süddeutschen Zeitung.